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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gültig für alle Aufträge unter der Marke „Fassaden-Dusche“.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fassaden-Dusche, Andreas Paul Fassadenreinigungen.

1. Zustandekommen des Vertrages | Vertragspartner | Auftragsabwicklung

Vertragspartner für sämtliche Leistungen unter der Marke „Fassaden-Dusche“ ist ausschließlich Andreas Paul, Andreas Paul Fassadenreinigungen, Mozartstraße 22A, 63571 Gelnhausen (im Nachfolgenden: der Auftragnehmer „AN“). Verträge kommen ausschließlich mit dem AN zustande. Angebotserstellung, Auftragsbestätigung, Durchführung der Fassadenreinigung und Abrechnung erfolgen durch den AN. Gegebenenfalls bestehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt und können nicht Grundlage des Vertrages werden.

2. Gegenstand des Vertrages | Leistungsinhalt | Musterfläche

Die beauftragten Leistungen werden vom AN nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik verrichtet. Der von Seiten des AN geschuldete Leistungsinhalt wird auf Basis von Ergebnissen einer Musterfläche (sog. Probereinigung) von bis zu einem (1) Quadratmeter, die im Zuge der Angebotserstellung des AN erstellt worden ist, festgelegt. Sofern und soweit der AG keine vorherige kostenlose Musterfläche wünscht oder beauftragt, so ist neben der Ausführung der Reinigungsarbeiten kein konkreter Leistungsinhalt geschuldet. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist der Leistungsinhalt stets nur die Entfernung von organischen Verschmutzungen und Verfärbungen sowie – sofern es Gegenstand des Angebotes ist – das Auftragen eines Langzeitschutzmittels. Verschmutzungen, die aufgrund von Fremdeinwirkungen, wie z.B. Graffiti, Farbe, Farbanstriche usw. entstehen oder atmosphärischer Natur (bspw. Ruß, Öle, Abgaspartikel, Fette, etc.) sind, sind davon ausgenommen.

Ein konkreter optischer Erfolg der Fassadenoberfläche nach Durchführung der Reinigungsarbeiten wird vom AN nicht geschuldet und kann insbesondere nicht garantiert werden. Die Reinigungsarbeiten dienen ausschließlich der Entfernung organischer Verschmutzungen und Verfärbungen, nicht jedoch der Wiederherstellung eines neuwertigen Erscheinungsbildes der Fassade.

Dem AG ist bekannt, dass der tatsächliche Zustand des Fassadenanstrichs, des Putzes sowie sonstiger Oberflächenbeschichtungen häufig erst nach Entfernung sämtlicher organischer Verschmutzungen sichtbar wird. Insbesondere können alters-, witterungs-, UV- oder materialbedingte Veränderungen, Ausbleichungen, frühere Ausbesserungen, unterschiedliche Farbchargen, ungleichmäßige Farbüberdeckungen, bereits vorhandene Reparaturstellen, Struktur- oder Putzunterschiede sowie sonstige optische Unregelmäßigkeiten erst nach der Reinigung erkennbar werden bzw. optisch deutlicher hervortreten.

Der AN schuldet daher kein einheitliches oder optisch makelloses Erscheinungsbild der gereinigten Fassade. Insbesondere stellt es keinen Mangel der Leistung dar, wenn die gereinigte Fassade infolge bereits vorhandener alters-, material- oder ausführungsbedingter Unterschiede fleckig, wolkig, ungleichmäßig oder optisch uneinheitlich erscheint oder nicht dem Erscheinungsbild eines neuen Farbanstrichs entspricht.

Wird vor der Angebotserstellung eine Probereinigung (= Anlegen einer Musterfläche – s. o.) nicht durchgeführt, so ist der AN nach Zustandekommen des Vertrages und vor Beginn der Reinigungsarbeiten jederzeit dazu berechtigt (aber nicht dazu verpflichtet), eine Probereinigung (s. o.) durchzuführen. Entspricht das Reinigungsergebnis der Musterfläche nicht den Vorstellungen einer oder beider Parteien, so sind die Parteien dazu berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Kündigung des Vertrages hat in Textform zu erfolgen und ist spätestens drei (3) Tage nach dem Anlegen der Musterfläche zu erklären. Die Kündigung des Vertrages nach den vorstehenden Sätzen führt nicht zu Schadensersatzansprüchen der jeweils anderen Partei.

3. Wasser- und Stromanschluss | Zugänglichkeit zu den Reinigungsflächen | Umsatzausfall

Das zur Leistungsausführung notwendige Nutzwasser sowie ein 220V Stromanschluss sind vom AG kostenfrei bereitzustellen. Der AG ist – soweit in tatsächlicher Hinsicht möglich – verpflichtet, jeweils mindestens 5 Meter zu den zu reinigenden Bereichen frei zu halten. Befinden sich Pflanzen oder andere Gegenstände an oder in enger räumlicher Distanz zur Reinigungsfläche, so hat der AG die Pflanzen ggf. zurückzuschneiden und die jeweiligen Gegenstände wegzuräumen. Sofern und soweit Balkone, Terrassen oder Garagen für die Reinigung betreten werden müssen, so hat der AG den Zugang zu ermöglichen. Anderenfalls ist die Reinigung der nicht ausreichend zugänglichen Stellen nicht geschuldet. Eine Reduzierung des Angebotspreises ist damit nicht verbunden. Sofern entgegen vorstehender Verpflichtung kein ausreichender Zugang zu Nutzwasser und/oder einem 220V-Stromanschluss bereitgestellt wird, wegen geöffneter Fenster oder aus sonstigen Gründen, die nicht im Verschuldensbereich des AN liegen, die Arbeiten ganz oder teilweise nicht ausgeführt werden können, ist der AG zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dieser wird pauschal mit 30 % des Auftragsvolumens für den betreffenden Ausführungstag berechnet. Unabhängig hiervon beträgt der zu ersetzende Schaden jedoch mindestens 65,00 € netto pro eingesetztem Mitarbeiter und Arbeitstag (8 Stunden).

4. Haftung

Der AN haftet nicht für Schäden, die im Zuge der Auftragsdurchführung entstehen können, insbesondere haftet der AN nicht für Wasserschäden, die auf Undichtigkeiten von Fenstern, Türen, Dach, Fassade oder Mauerwerk zurückzuführen sind. Für Farbunterschiede der Oberfläche wird ebenfalls keine Haftung übernommen. Es wird (nochmals) darauf hingewiesen, dass Fenster oder andere Glasflächen im Zuge der Fassadenreinigung verschmutzt werden können.

Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit Deckung durch seine bestehende Haftpflichtversicherung besteht. Wird die Deckung abgelehnt oder übersteigt sie den von der Versicherung gedeckten Betrag, so ist der AN auf Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Somit haftet er nicht bei leichter Fahrlässigkeit oder Mangelfolgeschäden (Sach-, Personen- oder immaterielle Schäden).

5. Verschmutzungen und Veränderungen durch die Reinigung | Anbauteile

Nach der Reinigung können sich an sämtlichen Anbauteilen, wie bspw. an den Fensterrahmen und Fensterscheiben, sowie eventuell an Fensterbänken und Balkonen oder anliegenden Zäunen und Markisen Rückstände des Reinigungsmittels und/ oder Fassadenschutzes sowie Wasserflecken vom Abspülen finden. Die Reinigung dieser Teile sollte seitens des AG unverzüglich nach der Fassadenreinigung durchgeführt werden, um mögliche Folgeschäden zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Sie ist kein Bestandteil der beauftragten Leistung des AN.

Bei Bauteilen aus Holz, Eisen sowie farblich lackierten oder pulverbeschichteten Oberflächen kann es trotz fachgerechter Ausführung und sachgerechter Dosierung der eingesetzten Reinigungsmittel zu optischen Veränderungen, insbesondere Fleckenbildungen, Aufhellungen, Wolkenbildungen, Glanzunterschieden oder dem Sichtbarwerden bereits vorhandener alters-, witterungs-, UV- oder materialbedingter Vorschädigungen kommen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder optische Veränderungen an bereits vorgeschädigten, gealterten, verwitterten oder in ihrer Oberflächenstruktur beeinträchtigten Beschichtungen oder Materialien, sofern diese bei einer üblichen Sichtprüfung vor Durchführung der Arbeiten nicht erkennbar waren.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, empfindliche oder vorgeschädigte Bauteile vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich schriftlich mitzuteilen.

Eine Haftung für unvermeidbare material- oder altersbedingte Reaktionen empfindlicher Oberflächen auf die Reinigung ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

Auf Wunsch des Auftraggebers kann vor Durchführung der Arbeiten eine gesondert zu vergütende Testfläche bzw. Materialverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

6. Abnahmeprotokoll

Nach Beendigung der durchzuführenden Leistungen ist der AG verpflichtet, ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Wird diese trotz nachweislicher Aufforderung verweigert, gelten die Arbeiten als mängelfrei abgenommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

7. Mitwirkungs- und Obhutsverpflichtungen des Auftraggebers vor, während und nach der Reinigung

Vor Beginn der Arbeiten

Der Auftraggeber hat sämtliche zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen. Hierzu gehören insbesondere:

  • a) das Freischneiden bzw. Zurückschneiden von unmittelbar an die Fassade angrenzenden Pflanzen, Sträuchern und sonstigem Bewuchs, soweit dies erforderlich ist;
  • b) das Schließen sämtlicher Fenster, Türen und sonstiger Öffnungen;
  • c) das Herunterlassen vorhandener Rollläden oder Jalousien, soweit diese mitgereinigt werden sollen;
  • d) das Freihalten von Parkflächen, Zufahrten, Arbeitsbereichen sowie erforderlichen Aufstellflächen für Fahrzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte des Auftragnehmers;
  • e) das Freiräumen von Balkonen, Terrassen, Gehwegen in der Nähe der Fassade, Fensterbänken, Fensterzargen und sonstigen Arbeitsbereichen in der Nähe von der Fassade von Pflanzen, Mobiliar, Dekorationsgegenständen und sonstigen beweglichen Gegenständen; sollten diese Gegenstände / Pflanzen nicht weggeräumt werden können, sind diese vom Auftraggeber abzudecken.
  • f) die Demontage oder Sicherung von an der Fassade befestigten Gegenständen, insbesondere Briefkästen, Thermometern, Schildern, Kameras, Beleuchtungskörpern oder ähnlichen Anbauteilen, soweit diese die Durchführung der Arbeiten beeinträchtigen können;
  • g) die unentgeltliche Bereitstellung eines funktionsfähigen Wasser- und Stromanschlusses in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereichs;
  • h) die Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu sämtlichen Fassadenflächen, Terrassen, Balkonen, Gärten und sonstigen für die Leistungserbringung erforderlichen Bereichen.

Während der Arbeiten

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich Personen, Haustiere und sonstige Dritte nicht im unmittelbaren Arbeitsbereich aufhalten. Den Anweisungen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter ist Folge zu leisten.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die verwendeten Reinigungsmittel bei unmittelbarem Kontakt insbesondere mit Textilien, Pflanzen oder empfindlichen Materialien zu Veränderungen oder Beschädigungen führen können. Für Schäden aufgrund einer Missachtung dieser Hinweise haftet der Auftragnehmer nicht.

Nach Abschluss der Arbeiten

Der Auftraggeber verpflichtet sich, unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten sämtliche Fenster, Glasscheiben sowie sonstige erreichbare Anbauteile, insbesondere Fensterbänke, Rollladenkästen, Terrassendächer, Geländer, Briefkästen und ähnliche Bauteile eigenverantwortlich zu reinigen, um möglicherweise verbliebene Reinigungsmittel-, Schmutz- oder Algenrückstände zu entfernen.

Diese Nachreinigung gehört ausdrücklich nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, sofern sie nicht gesondert schriftlich vereinbart wurde.

Hinweis auf empfindliche Oberflächen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten schriftlich auf besonders empfindliche, beschädigte, vorgeschädigte, lackierte, pulverbeschichtete, folierte oder sonstige sensible Oberflächen hinzuweisen.

Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, haftet der Auftragnehmer nicht für optische Veränderungen, die auf alters-, UV-, witterungs- oder materialbedingte Vorschädigungen zurückzuführen sind oder erst infolge der Reinigung sichtbar werden.

8. Angebote mit Straßen- und Gehwegsperrungen

Soweit ein Angebot des Auftragnehmers Straßen- oder Gehwegsperrungen vorsieht, umfasst diese Leistung ausschließlich die einfache Absperrung des betroffenen Straßen- oder Gehwegabschnitts mit den hierfür üblichen Absperrschranken, Leitbaken und Beschilderungen.

Nicht im Angebotspreis enthalten sind weitergehende verkehrslenkende Maßnahmen, insbesondere Umleitungen, geänderte Verkehrsführungen, Lichtsignalanlagen (Baustellenampeln), Sicherungsposten sowie hierfür erforderliche zusätzliche Verkehrszeichen und Pläne, es sei denn, diese sind im Angebot ausdrücklich aufgeführt. Werden solche Maßnahmen erforderlich, werden sie gesondert berechnet.

Angebote und Verträge, deren Ausführung eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder verkehrsrechtliche Anordnung erfordert, stehen unter dem Vorbehalt ihrer Erteilung. Wird die erforderliche Genehmigung nicht erteilt, entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers; Ansprüche der Vertragsparteien gegeneinander entstehen hieraus nicht.

Macht die Behörde die Genehmigung von weitergehenden Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 abhängig, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich mit. Der Auftraggeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, den Auftrag zu den geänderten Bedingungen durchführen zu lassen. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, vom Vertrag ohne Entstehung von Kosten zurückzutreten. Der Rücktritt ist in Textform zu erklären.

9. Folgen unterlassener Mitwirkung

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs- und Vorbereitungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, zu verschieben oder hierdurch entstehende Mehraufwendungen gesondert abzurechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Gelnhausen sowie das Landgericht Hanau als vereinbart.

Stand: 06/2025

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