Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fassaden-Dusche, Andras Paul Fassadenreinigungen.

1. Zustandekommen des Vertrages

Verträge werden zwischen Andreas Paul Fassadenreinigungen, auch handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Die Fassaden-Dusche“, im Folgenden jeweils Auftragnehmer (AN) genannt, und dem aus einem Angebot des AN ersichtlichen Kunden, im Folgenden jeweils Auftraggeber (AG) genannt, geschlossen. Verträge kommen durch ein Angebot des AN sowie einer dazu korrespondierenden Annahmeerklärung des AG zustande, sofern und soweit das Angebot des AN keine anderweitige Regelung enthält. Gegebenenfalls bestehende AGB des AG werden nicht anerkannt und können nicht Grundlage des Vertrages werden.

2. Gegenstand des Vertrages | Leistungsinhalt | Musterfläche

Die beauftragten Leistungen werden vom AN nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik verrichtet. Der von Seiten des AN geschuldete Leistungsinhalt wird auf Basis von Ergebnissen einer Musterfläche (sog. Probereinigung) von bis zu einem (1) Quadratmeter, die im Zuge der Angebotserstellung des AN erstellt worden ist, festgelegt. Sofern und soweit der AG keine vorherige kostenlose Musterfläche wünscht oder beauftragt, so ist neben der Ausführung der Reinigungsarbeiten kein konkreter Leistungsinhalt geschuldet. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist der Leistungsinhalt stets nur die Entfernung von organischen Verschmutzungen und Verfärbungen sowie – sofern es Gegenstand des Angebotes ist – das Auftragen eines Langzeitschutzmittels. Verschmutzungen, die aufgrund von Fremdeinwirkungen, wie z.B. Graffiti, Farbe, Farbanstriche usw. entstehen oder atmosphärischer Natur (bspw. Ruß, Öle, Abgaspartikel, Fette, etc.) sind, sind davon ausgenommen.

Wird vor der Angebotserstellung eine Probereinigung (= Anlegen einer Musterfläche – s. o.) nicht durchgeführt, so ist der AN nach Zustandekommen des Vertrages und vor Beginn der Reinigungsarbeiten jederzeit dazu berechtigt (aber nicht dazu verpflichtet), eine Probereinigung (s. o.) durchzuführen. Entspricht das Reinigungsergebnis der Musterfläche nicht den Vorstellungen einer oder beider Parteien, so sind die Parteien dazu berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Kündigung des Vertrages hat in Textform zu erfolgen und ist spätestens drei (3) Tage nach dem Anlegen der Musterfläche zu erklären. Die Kündigung des Vertrages nach den vorstehenden Sätzen führt nicht zu Schadensersatzansprüchen der jeweils anderen Partei.

3. Wasser- und Stromanschluss | Zugänglichkeit zu den Reinigungsflächen

Das zur Leistungsausführung notwendige Nutzwasser sowie ein 220V Stromanschluss sind vom AG kostenfrei bereitzustellen. Der AG ist – soweit in tatsächlicher Hinsicht möglich – verpflichtet, jeweils mindestens 5 Meter zu den zu reinigenden Bereichen frei zu halten. Befinden sich Pflanzen oder andere Gegenstände an oder in enger räumlicher Distanz zur Reinigungsfläche, so hat der AG die Pflanzen ggf. zurückzuschneiden und die jeweiligen Gegenstände wegzuräumen. Sofern und soweit Balkone, Terrassen oder Garagen für die Reinigung betreten werden müssen, so hat der AG den Zugang zu ermöglichen. Anderenfalls ist die Reinigung der nicht ausreichend zugänglichen Stellen nicht geschuldet. Eine Reduzierung des Angebotspreises ist damit nicht verbunden.

4. Haftung

Der AN haftet nicht für Schäden, die im Zuge der Auftragsdurchführung entstehen können, insbesondere haftet der AN nicht für Wasserschäden, die auf Undichtigkeiten von Fenstern, Türen, Dach, Fassade oder Mauerwerk zurückzuführen sind. Für Farbunterschiede der Oberfläche wird ebenfalls keine Haftung übernommen. Es wird (nochmals) darauf hingewiesen, dass Fenster oder andere Glasflächen im Zuge der Fassadenreinigung verschmutzt werden können.

Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, soweit Deckung durch seine bestehende Haftpflichtversicherung besteht. Wird die Deckung abgelehnt oder übersteigt sie den von der Versicherung gedeckten Betrag, so ist der AN auf Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Somit haftet er nicht bei leichter Fahrlässigkeit oder Mangelfolgeschäden (Sach-, Personen- oder immaterielle Schäden).

5. Verschmutzungen durch die Reinigung

Nach der Reinigung können sich an den Fensterrahmen und Fensterscheiben, sowie eventuell an Fensterbänken und Balkonen Rückstände des Reinigungsmittels und/ oder Fassadenschutzes sowie Wasserflecken vom Abspülen finden. Die Reinigung dieser Teile sollte seitens des AG möglichst zeitnah nach der Fassadenreinigung durchgeführt werden. Sie ist kein Bestandteil der beauftragten Leistung des AN.

6. Abnahmeprotokoll

Nach Beendigung der durchzuführenden Leistungen ist der AG verpflichtet, ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Wird diese trotz nachweislicher Aufforderung verweigert, gelten die Arbeiten als mängelfrei abgenommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

7. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Gelnhausen sowie das Landgericht Hanau als vereinbart.

Stand: 11/2022